Unerwünschte Werbung laut OLG München unzulässig

Unerwünschte Werbung gehört zu den häufigsten Verstößen, gegen die Verbraucher vorgehen und ihre Rechte einklagen. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München besagt nun, dass die Belästigung durch Werbung von Unternehmen trotz klarem Widerspruch der Verbraucher unzulässig ist – auch im Falle von so genannten Postwurfsendungen, die nur teilweise adressiert sind.

Werbung trotz deutlichem Widerspruch

Der Begriff „Postwurfsendung“ beschreibt eine spezielle Versandform der Deutschen Post, die vor allem durch eine unaufgeforderte, nicht- oder teiladressierte, massenweise Zustellung einheitlicher Sendungen an eine bestimmte Zielgruppe gekennzeichnet ist und hauptsächlich zum Zwecke der Werbung verwendet wird. Trotz der möglichen Schutzmaßnahmen für Verbraucher, wie beispielsweise dem Anbringen von Aufklebern mit der Aufschrift „Keine Werbung einwerfen“ am eigenen Briefkasten oder eine konkreten Unterlassungserklärung, kommt es häufig zur Nichtbeachtung und weiteren Belästigung durch unerwünschte Werbung. In einem Ende 2013 verhandelten Fall am Oberlandesgericht München war die Ausgangslage sehr ähnlich, ein Verbraucher wendete sich nach einem erhaltenen Werbeschreiben per E-Mail mit einer Unterlassungserklärung direkt an den Anbieter. Trotz einer Zusicherung des Anbieters, den Verbraucher in Zukunft von den Werbeschreiben zu verschonen, erhielt dieser auch in den folgenden Wochen erneut Werbung des Unternehmens – in diesen Fällen jedoch nur teilweise, „an die Bewohner dieses Hauses“, adressiert. Vor dem Oberlandesgericht München klagte der Verbraucher anschließend, da er sich in seinem Unterlassungsschreiben nicht nur auf personalisierte sondern auch auf teiladressierte Werbung bezogen habe, weshalb die erneute Sendung von Werbung als unlauter anzusehen sei. Das angeklagte Unternehmen brachte hingegen an, dass man sich nur mit einem entsprechenden Aufkleber vor dieser Art von Postwurfsendungen schützen könne.

Das Gericht vertrat in seinem Urteil schließlich die Meinung des Verbrauchers. Selbst wenn der Briefkasten noch nicht mit einem entsprechenden Aufkleber versehen sei, der Kläger habe bereits mit Hilfe von E-Mails und Briefen deutlich genug der Zustellung von Werbung widersprochen. Trotz dieses Widerspruches sei es vermehrt zu Werbeschreiben gekommen, was mit einer Abmahnung seitens des Oberlandesgerichts München bestraft wurde. Sollte es erneut zu Werbesendungen kommen, drohen dem Unternehmen eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro.

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