Double-Opt-In: Aktuelle Rechtslage

Double-Opt-In ist ein in der Praxis häufig eingesetztes Verfahren zur Abonnierung von E-Mail-Newslettern. Der Bundesgerichtshof (BGH) kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Methode Double-Opt-In ein „wirksames Mittel zur Nachweisbarkeit von Einwilligungen in E-Mail-Reklamen“ darstelle. Nur wenige Wochen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sorgt eine Rechtssprechung des Oberlandesgerichts (OLG) in München für Ratlosigkeit.

Double-Opt-In: Bestätigung von Newsletter-Abonnements

Unter dem Begriff „Opt-In“ versteht man ursprünglich eine Methode aus dem Bereich Marketing, bei dem Verbraucher die Aufnahme von Werbekontakten vorher ausdrücklich bestätigen müssen. Das Gegenteil stellt das so genannte Opt-Out-Verfahren dar, was in vielen Fällen als rechtswidrig angesehen wird.

Für Verbraucher stellt es laut Paragraph 7 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine untragbare Belästigung dar, wenn dieser ohne vorherige Einwilligung per Telefon, SMS oder E-Mail Werbung erhält. Ohne Opt-In-Verfahren bedeutet dies eine rechtswidrige Verletzung des Wettbewerbes. Da verfälschte Einträge immer häufiger zu Schwierigkeiten führen, wurde das klassische Opt-In-Verfahren durch das so genannte, gesetzlich jedoch noch nicht verbindliche, Double-Opt-In verbessert. Dort müssen die eingetragenen Abonnement-Informationen durch einen weiteren Schritt, häufig die Bestätigung einer weiteren E-Mail, verifiziert werden. Somit wird der Gefahr eines Missbrauchs der Kontaktinformationen und somit auch eines unfreiwilligen Abonnements vorgebeugt.

OLG-Urteil sorgt für Verwirrung um Double-Opt-In

Da das Double-Opt-In-Verfahren gesetzlich noch nicht verbindlich ist und es in diesem Zusammenhang keine endgültige Rechtssprechung existiert, sorgen unterschiedliche Urteile verschiedener Gerichte für Verwirrung bei Experten. Einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011 zu Folge, stellt das Double-Opt-In-Verfahren ein geeignetes Mittel für den Nachweis des Newsletter-Abonnements dar. Im November 2012 sorgte daraufhin wiederum ein Urteil des Oberlandesgerichts München für Ratlosigkeit, da dort der Rechtssprechung des BGH widersprochen wird und die E-Mail mit der Aufforderung zur Bestätigung der Kontaktdaten als Spam zu bewerten ist. Diese Entscheidung wurde vor allem von Rechtsexperten scharf kritisiert, da eine Bestätigungsmail noch nicht als Werbung zu bewerten sei. Auf eine endgültige Rechtssprechung muss trotz dieser beider Urteile weiterhin gewartet werden.

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