Das Digitale-Versorgung-Gesetz, kurz DVG, wurde am 07.11.2019 durch den Bundestag beschlossen und zielt darauf ab, die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranzutreiben. Wir informieren mit fünf zentralen Fakten über die Inhalte des Gesetzes und die Veränderungen, die damit einhergehen.
Autor: Thomas W. Frick, 18.02.2020, Thema: DVG
Fakt #1 zum DVG: Mit der „Zettelwirtschaft“ ist Schluss
Analoge Krankenakten, Rezepte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Papier sowie der Versand von Arztbriefen per Post oder per Fax sollen der Vergangenheit angehören. Ganz nach dem Motto „Schluss mit der Zettelwirtschaft“ sieht das DVG vor, den Papierkram ins Netz zu verlagern und vermehrt elektronische Übermittlungsoptionen zu nutzen. Verordnungen, zum Beispiel Rezepte für Medikamente oder Überweisungen, sollen künftig elektronisch ausgestellt werden. Anreize für die Ärzte sollen dafür sorgen, dass die geplanten Veränderungen umgesetzt werden. Ein Arzt erhält nun beispielsweise einen höheren Erstattungsbetrag für einen Arztbrief, den er auf elektronischem Weg übermittelt, als wenn er dasselbe Schreiben per Fax verschickt.
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Fakt #2 zum DVG: Das einheitliche Netzwerk für Ärzte steht bereits
Als Grundlage für die Umsetzung des DVG dient ein einheitliches Telematiksystem. Ein digitales Netzwerk, das von Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern genutzt wird und unter anderem die flächendeckende Verbreitung der elektronischen Patientenakte fördern soll. Dieses System existiert bereits, seine Nutzung war bislang aber auf freiwilliger Basis möglich. Nun wird die Teilhabe verpflichtend. Während niedergelassene Arztpraxen schon heute mit dem System arbeiten müssen, kommt die Pflicht für Krankenhäuser ab September 2020 und für Apotheken ab Januar 2021. Für Pflegeeinrichtungen, Rehazentren, Hebammen und Physiotherapeuten bleibt die Nutzung des Netzwerks weiterhin freiwillig. Letztendlich hat trotz des DVG jeder Arzt die Möglichkeit, sich gegen das einheitliche Telematiksystem zu entscheiden. Ab März 2020 hat dies allerdings Honorarkürzungen von 2,5 % zur Folge.
Fakt #3 zum DVG: Patientendaten sollen zu Forschungszwecken eingesetzt werden
Sämtliche Abrechnungsdaten werden bei den zuständigen Krankenkassen gesammelt. Man kann sich vorstellen, dass sich hier Patientendaten zu ganzen Datenbergen aufhäufen. Diese enormen Datenmengen sollen zu Forschungszwecken eingesetzt werden. Ziel ist die Verbesserung der Gesundheitsversorgung. Forschungseinrichtungen haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Dateneinsicht zu stellen und erhalten daraufhin anonymisierte Ergebnisse, die zuvor von einem Forschungsdatenzentrum aufgearbeitet und zusammengefasst werden.
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Fakt #4 zum DVG: Experten befürchten einen mangelhaften Schutz der Patientendaten
Keine Frage: Gesundheitsdaten sind zweifellos als äußerst sensibel einzustufen. Das DVG wird daher vielerorts recht skeptisch beäugt und auch Experten haben nicht nur Worte der Begeisterung für das Gesetz übrig. Wenn sämtliche Patientendaten digital erfasst werden, fällt dem Datenschutz schließlich eine extrem hohe Priorität zu. Fraglich ist, inwieweit Ärzte in der Lage sind, diese Daten angemessen zu sichern und zum Beispiel vor Hackerangriffen zu schützen. Eine Schwachstelle stellt das Passwort dar. In der Realität zeigt sich nämlich, dass auffallend häufig unsichere Passwörter gewählt werden, die Hacker geradezu ins System einladen. Und auch trotz größter Bemühungen bezüglich des Schutzes der Patientendaten, sind Datenlecks kaum komplett auszuschließen. Jüngst berichtete das Computermagazin „c’t“ über den mangelhaften Datenschutz in Arztpraxen. Demnach seien Millionen sensibler Daten wenig bis gar nicht geschützt – zumindest nicht effektiv. Das liegt nicht unbedingt daran, dass Ärzte sich nicht um den Schutz der Patientendaten kümmern. Sie selbst sind allerdings meist kaum mit der Thematik vertraut und müssen den beauftragten EDV-Firmen somit nahezu blind vertrauen. Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang ein Siegel, ähnlich des TÜV-Siegels, an dem sich die Mediziner orientieren könnten. Ob ein solches Siegel kommen wird, steht bis dato aber noch in den Sternen.
Fakt #5: In puncto Datenschutz sind Versäumnisse nicht von der Hand zu weisen
Klar ist, dass das Digitale-Versorgung-Gesetz Vorteile mit sich bringt. Die Intention dahinter ist als absolut positiv zu bewerten: Patienten sollen schneller und besser betreut und versorgt und Ärzte hinsichtlich des Papierkrams entlastet werden. Gleichzeitig soll das deutsche Gesundheitswesen offener für Innovationen werden und digitale Angebote für alle Versicherten gleichermaßen bereitstellen. Daran ist nichts auszusetzen. Doch es gibt ein großes „Aber“: Das DVG enthält keine ausreichenden Regelungen und Informationen dazu, wie der Datenschutz gewährleistet werden soll. Ein Versäumnis, das nicht von der Hand zu weisen ist und mittlerweile nicht mehr nur IT-Experten, sondern auch Privatleuten Bauchschmerzen bereitet.