Auch wenn aktuell die Gastronomie, trotz der in den letzten Monaten, vorsorglichen Einhaltung der Hygienevorschriften, die Türen geschlossen halten muss, soll dieses Beispiel als DSGVO-Impuls dienen. Dieser Artikel behandelt den Verstoß gegen Corona-Regelungen im Zusammenhang der Datenschutz-Grundverordnung und der zuletzt auferlegten Corona-Schutzmaßnahmen in der Gastronomie. Damit sind vor allem die Eintragungen in die Gästeliste gemeint, die beim Betreten eines solchen Lokals zur Pflicht geworden sind, um der Kontaktverfolgung zu dienen. Außerdem werden wir zum Thema Bußgeld bei Missachtung dieser Regeln näher eingehen.
Was ist die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO und was soll sie bewirken?
War es in der Vergangenheit nicht die Aufgabe der Gastronomen, sich so intensiv mit dem Thema Datenschutz hinsichtlich der persönlichen Daten seiner Kunden zu beschäftigen, so hat sich dies seit der Corona-Krise maßgeblich geändert. Über einen längeren Zeitraum, waren Daten zur Datenerfassung notwendig, als Basis zur Verfolgung der Infektionsketten.
Doch was hat die Datenschutz-Grundverordnung damit zu tun?
Sehr viel sogar. Denn Gastronomen werden sich mit Sicherheit auch in Zukunft in Bezug auf die Corona-Verordnungen mit dem Thema weiter auseinandersetzen. Bisher mussten sie Listen erstellen, in die sich die Gäste eintragen, um die möglichen Infektionsketten unterbrechen zu können.
Und so kommt die Datenschutz-Grundverordnung zum Tragen
Die Regierungen der Länder haben nach Art. 80 Abs. 1 GG i. V. m. § 32 S. 1 IfSG die Kompetenz, um Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO oder GDPR (General Data Protection Regulation) ist eine Verordnung, die vom Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und vom Rat der Europäischen Union beschlossen wurde.
Hier ein exemplarischer Auszug aus der Regelung des § 2 Abs. 3 Corona-Gaststätten Verordnung für das Land Baden-Württemberg:
„Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG (Infektionsschutzgesetz), die folgenden Daten bei den Gästen zu erheben und zu speichern:
- Name und Vorname des Gastes,
- Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
- Telefonnummer oder Adresse des Gastes.
Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
In der restlichen Bundesrepublik sind die Vorgaben hierzu nicht ganz so eindeutig:
„Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren; ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist;“
Klar ist jedoch, dass Gaststättenbetreiber diese Auflagen befolgen mussten und dies wohl auch noch über den Lockdown hinweg. Auch muss zur Datenaufnahme der Gast nicht ausdrücklich um Erlaubnis gebeten werden. Trägt er doch selbst die entsprechenden Daten ein und tut dies freiwillig. Auch ist klar, dass ohne eine Eintragung in die Gästeliste keine Bewirtung erfolgt.
Welche Bußgelder drohen nun bei einem Verstoß gegen Corona-Regelungen und die Datenschutz-Grundverordnung, wenn falsche Angaben zur Datenaufnahme gemacht werden?
Nach den Corona-Regelungen drohen Bußgelder, wenn Falschangaben bei Pflichtangaben gemacht werden, die in Gaststätten wegen der Corona-Datenerfassung zur Pflicht geworden sind.
Für solche Falschangaben zu den Personen, die etwa mit Donald Duck oder Micky Maus unterzeichnet werden, werden schon seit längerer Zeit geahndet. Das bedeutet, dass beispielsweise in Nordrhein-Westfalen ein Bußgeld in Höhe von 250,- Euro fällig wird. Doch wer muss das Bußgeld bezahlen? Die Gäste oder die Gaststättenbetreiber?
Anfangs war von Angela Merkel vorgeschlagen worden, dass die Betreiber von Gaststätten selbst bezahlen sollten, doch Steffen Seibert, der Regierungssprecher der Bundesregierung, teilte mit, dass das Bußgeld von den Gästen selbst zu zahlen sei. „Ergänzend werden die Wirte aufgefordert, die Plausibilität der Angaben zu überprüfen“, so der Sprecher.
Wer sorgt für die Einhaltung und gegen den Verstoß der Corona-Regelungen in der Gastronomie?
Die Kontrollfunktion liegt bei den Behörden selbst. Hierfür sind nicht die Wirte zuständig und diese müssten sich nicht von den Gästen die Ausweise bei Betreten der Gaststätte, beziehungsweise beim Ausfüllen des Formulars vorzeigen lassen, so der Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann von der CDU. Die Gastronomen würden bei einer möglichen Falschangabe durch den Gast nicht bestraft werden. Die Überprüfung der korrekten Angaben sei weiterhin die Aufgabe der Ordnungsämter.
Da für die Überprüfung nicht genügend Personal von den zuständigen Ordnungsämtern bereitgestellt werden könne, müsse auch untereinander Verantwortung für sich und die Mitmenschen übernommen werden.
Bußgeldbeispiele der Datenschutzbehörde in der Hansestadt Hamburg
In Hamburg wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies geschah jedoch nicht wegen einer Falschangabe von einem Gast, sondern ein Wirt muss nun bezahlen, da er die Einhaltung des Datenschutzgesetzes nicht ernst genug nahm. Denn die Corona-Verordnung gibt vor, dass Dritte die Daten, die auf der Kontaktliste stehen, nicht einsehen können.
Tägliche Beschwerden, die bei der Hamburger Datenschutzbehörde eingingen, zeigten, dass manche Gaststättenbetriebe nicht korrekt mit den Informationen der Gäste umgingen. So wurden in manchen Fällen sogar Flirt-Nachrichten von Männern an Frauen versendet, da die entsprechenden Informationen zu Name und Telefonnummer offen in den Restaurants auslagen.
Die Behörde in Hamburg startete eine Stichprobe in 100 Gewerbe- und Gaststättenbetrieben. Das Ergebnis war, dass etwa ein Drittel der überprüften Betriebe nicht die nötigen Datenschutzregeln anwandten.
Die Folge kann hart für den Gaststättenbetrieb sein: Bis zu 4 Prozent der Einnahmen können als Strafe laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegen die Betreiber ausgesprochen werden, also deutlich mehr als das Bußgeld für den Gast im Falle von gefälschter Pflichtangaben.
Gastro- und Gäste-DSGVO-Umfrage
Manuelle Datenpflege, Listen pflegen und handschriftlich ausgefüllte Formulare für die Corona-Pflichtangaben zu machen? Im Zeitalter der Digitalisierung ist dies zeitgemäß? Natürlich haben die Gastronomen aktuell ganz andere Probleme als sich um die DSGVO zu kümmern, doch es schadet mit Sicherheit nicht, auch die Lockdown-Zeit zu nutzen, um offene Baustellen aufgrund dieser organisatorischen Gesetzesanforderungen, zu schließen. Vorerst ist damit zu rechnen, dass wir von der Corona-Gaststättenverordnung noch eine Zeit lang betroffen sein werden.
Wir haben in unserem Netzwerk von mehreren Lösungen erfahren, u.a. von einer App, mit der für sehr kleines Geld, die Gesetzeseinhaltung und einfache Datenerfassung sichergestellt ist. Bei Interesse vermitteln wir gerne. Kontaktieren Sie uns.
Wir bitten Gastronomen und Gäste um die Teilnahme an folgender Umfrage: